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   FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18 E   

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https://dejure.org/2021,48334
FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18 E (https://dejure.org/2021,48334)
FG Münster, Entscheidung vom 15.09.2021 - 13 K 3818/18 E (https://dejure.org/2021,48334)
FG Münster, Entscheidung vom 15. September 2021 - 13 K 3818/18 E (https://dejure.org/2021,48334)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wertung der vom Kläger erzielten Verluste aus der Verwertung von Markenrechten und Domains in den zu seinen steuerbaren Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Finanzamt muss Verluste im Zusammenhang mit der Verwertung von Markenrechten und Internetdomains anerkennen

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Verwertung selbst geschaffener Markenrechte als gewerbliche Tätigkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwertung von Markenrechten und Internetdomains ist eine gewerbliche Tätigkeit

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Markenrechten und Internetdomains als Gewerbebetrieb

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Tätigkeit bei Verwertung von Markenrechten und Internetdomains

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbebetrieb - Verwertung von Markenrechten und Internetdomains als Gewerbebetrieb

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 166
  • EFG 2022, 106
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

    Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12.9.2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85), so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten; an die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichten trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

    Dieser Zeitraum muss so bemessen sein, dass er sich auch begrifflich mit dem Schlagwort der "langjährigen Verluste" in Einklang bringen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

    Der Zeitraum der betriebsspezifischen Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen beträgt nur im Ausnahmefall weniger als fünf Jahre (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

    Er richtet sich nach dem Gegenstand und der Art des jeweiligen Betriebs, so dass der Zeitraum, innerhalb dessen das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann, sich nicht allgemeinverbindlich festlegen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874 m.w.N.).

    Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 32/10

    Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
    Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten der Wirtschaftsgüter zu beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2012 IV R 32/10, BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538).

    (iv.) Schließlich geht der BFH bei der Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung für am Zweitmarkt erworbene Lebensversicherungen nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Erwerb und das Halten solcher Versicherungen sowie der Einzug der Versicherungssumme im Regelfall nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl II 2013, 538).

    Der BFH nimmt ausnahmsweise eine gewerbliche Tätigkeit an, wenn besondere weitere Kriterien, wie z.B. das Tätigwerden für fremde Dritte, hinzutreten (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl II 2013, 538).

    Das "Bild des Gewerbebetriebs" wird nach langjähriger und gefestigter Rechtsprechung durch Orientierung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern konturiert; zu diesen gehören die selbstständig und nachhaltig ausgeübte Tätigkeit der Produzenten, der Dienstleister und der Händler (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 32/10, BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538, m.w.N.).

  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
    Das "Bild des Handels" ist dabei gekennzeichnet durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten (vgl. BFH-Urteil vom 25.7.2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).

    So ist u.a. zu berücksichtigen, ob der An- und Verkauf einfach möglich ist, weil für die Abwicklung ein organisierter Markt zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 25.7.2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; 29.10.1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448).

    Die gewerbliche Produktion als nachhaltige Wertschöpfung steht der Vermögensverwaltung ferner als An- und Verkaufsvorgänge ohne zwischenzeitliche werterhöhende Maßnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 25.7.2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; BFH-Urteil vom 27.6.2017 IX R 3/17, BFH/NV 2018, 20, jeweils zum Handel mit Vorratsgesellschaften).

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
    (ii.) Bei der Veräußerung beweglicher Wirtschaftsguter wie z.B. physischem Gold sind Kriterien, denen eine hohe Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit zukommt, insbesondere die Anzahl der Geschäfte und die zeitlichen Abstände zwischen Anschaffung und Veräußerung sowie ein hoher Einsatz von Fremdmitteln (vgl. BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456).

    Weitere für eine Gewerblichkeit sprechende Kriterien können daneben eine Professionalisierung sowie das Volumen der einzelnen oder insgesamt getätigten Geschäfte sowie die Hinwendung an eine breite Öffentlichkeit anstelle einer Abwicklung der Geschäfte nur über einen Handelspartner sein (vgl. BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456).

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
    Hieraus folgert der BFH, dass selbst mit einem häufigen Umschlag von Wertpapieren der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen werde (vgl. BFH-Urteil vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408.).

    Der BFH leitet die Kriterien, die für eine Gewerblichkeit sprechen, aus den im Gesetz über das Kreditwesen (KredWG) enthaltenen Regelungen zum Berufsbild des Wertpapierhändlers ab; zu diesen zählen das Tätigwerden für fremde Rechnung und mit institutionellen Geschäftspartnern anstelle einer Abwicklung der Geschäfte allein über eine Depotbank, sowie ein Umfang an Geschäften, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und das Durchführen der An- und Verkaufstätigkeit als Hauptbeschäftigung und innerhalb der üblicher Arbeitszeiten anstatt in der Freizeit (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706; vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408; vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012).

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
    Bei der Entscheidung darüber, ob der Handel mit Wirtschaftsgütern bzw. die Produktion von Wirtschaftsgütern eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, müssen die artspezifischen Besonderheiten des gehandelten/produzierten Wirtschaftsguts wie etwa die Marktgängigkeit des gehandelten Objekts beachtet werden (BFH-Urteil vom 29.10.1998 XI R80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448).

    So ist u.a. zu berücksichtigen, ob der An- und Verkauf einfach möglich ist, weil für die Abwicklung ein organisierter Markt zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 25.7.2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; 29.10.1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

    (v.) In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschluss vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
    Dem Bild des "typischen" produzierenden Unternehmers entspricht es, dass er eigeninitiativ und mit Unternehmerrisiko Produktionsfaktoren, wie z.B. die eigene Arbeitsleistung, Eigen- und Fremdkapital sowie selbständig und nichtselbständig erbrachte Leistungen Dritter zu marktfähigen Güter- und Dienstleistungsangeboten bündelt und am Markt absetzt (vgl. BFH-Urteile vom 24.1.1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, und vom 14.1.1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346).
  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
    Der BFH leitet die Kriterien, die für eine Gewerblichkeit sprechen, aus den im Gesetz über das Kreditwesen (KredWG) enthaltenen Regelungen zum Berufsbild des Wertpapierhändlers ab; zu diesen zählen das Tätigwerden für fremde Rechnung und mit institutionellen Geschäftspartnern anstelle einer Abwicklung der Geschäfte allein über eine Depotbank, sowie ein Umfang an Geschäften, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und das Durchführen der An- und Verkaufstätigkeit als Hauptbeschäftigung und innerhalb der üblicher Arbeitszeiten anstatt in der Freizeit (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706; vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408; vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 14/07

    Zur Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18
    Der BFH leitet die Kriterien, die für eine Gewerblichkeit sprechen, aus den im Gesetz über das Kreditwesen (KredWG) enthaltenen Regelungen zum Berufsbild des Wertpapierhändlers ab; zu diesen zählen das Tätigwerden für fremde Rechnung und mit institutionellen Geschäftspartnern anstelle einer Abwicklung der Geschäfte allein über eine Depotbank, sowie ein Umfang an Geschäften, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und das Durchführen der An- und Verkaufstätigkeit als Hauptbeschäftigung und innerhalb der üblicher Arbeitszeiten anstatt in der Freizeit (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706; vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408; vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

  • BFH, 27.06.2017 - IX R 3/17

    Einordnung des Handels mit Vorratsgesellschaften

  • BFH, 11.07.1968 - IV 139/63

    Zugehörigkeit von auf eigene Rechnung vorgenommenen Ankäufen und Verkäufen von

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

  • BFH, 31.07.2002 - X R 48/99

    Betriebsübertragung bei Ehescheidung

  • BFH, 30.09.2020 - I R 12/19

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz -

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01

    Architektentätigkeit als Liebhaberei

  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 24.02.1999 - X R 106/95

    Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

  • BFH, 07.08.1991 - X R 10/88

    Zucht von Vögeln und der Handel mit ihnen sowie mit dem Zubehör für die

  • BFH, 06.02.1997 - III B 122/94

    Miteigentumsanteile bei der "Drei-Objekt-Grenze"

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 3 K 2108/18

    Gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen - Grenze zur privaten

    Domain-Namen und damit zusammenhängende Markenrechte werden jedoch auch häufig mit dem Ziel ausgesucht und registriert, diese zunächst zu blockieren und an Interessenten weiterveräußern zu können (zu einem entsprechend gelagerten Fall, vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.9.2021, 13 K 3818/18, EFG 2022, 106), auch wenn für Domain-Namen und Markenrechte - anders als für Wertpapiere oder Gold - kein organisierter Markt existiert, auf dem bereits existente Domains oder Markenrechte an- und verkauft werden können.

    Auch ergibt sich mit Blick auf das bereits genannte Urteil des Finanzgerichts Münster, das über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem vom dortigen Kläger durch Registereintragung selbst geschaffene Markenrechte und zugehörige Internetdomains veräußert wurden (vgl. Urteil vom 15.9.2021, 13 K 3818/18, EFG 2022, 106), keine abweichende Beurteilung.

  • FG Münster, 16.02.2022 - 13 K 3811/19

    Anerkennung der aus der Reithalle entstandenen Verluste als steuerbare Einkünfte

    Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden (BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rz. 27; vgl. zum Ganzen auch FG Münster, Urteil vom 15.9.2021 13 K 3818/18 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 106).
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